Veranstaltung: | MV KV Nürnberg 20.03.2021 |
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Antragsteller*in: | Vorstand KV Nürnberg (dort beschlossen am: 23.02.2021) |
Status: | Eingereicht |
Eingereicht: | 03.03.2021, 08:13 |
A1: Vielfalt leben
Antragstext
Satzung BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband
Nürnberg
Präambel
Wir GRÜNE sind eine ökologische und soziale, basisdemokratische Partei und
setzen uns für eine konsequente, nachhaltige und gerechte Politik hier vor Ort
ein, weil wir unseren Nachkommen ein lebenswertes Nürnberg hinterlassen wollen.
§ 1 Name und Sitz
(1) Die Organisation führt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband
Nürnberg“. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE.
(2) Die Organisation ist der Kreisverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN für die
Stadt Nürnberg im Landesverband Bayern. Sie hat ihren Sitz in der Stadt
Nürnberg.
§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Kreisverbands kann jede*r werden, die*der sich zu den
Grundsätzen und politischen Zielen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bekennt.
(2) Die Mitgliedschaft in anderen politischen Parteien oder Wählervereinigungen
ist unzulässig.
(3) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Kreisverbänden ist unzulässig.
§ 3 Aufnahme von Mitgliedern
(1) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Kreisvorstand.
(2) Gegen die Zurückweisung eines Aufnahmeantrags kann jede*rBewerber*in binnen
4 Wochen nach Bekanntgabe Einspruch einlegen. Über den Einspruch entscheidet die
Mitgliederversammlung innerhalb von 3 Monaten mit einfacher Mehrheit.
(3) Die Ablehnung bedarf einer schriftlichen Begründung.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder durch Streichung
sowie durch Tod.
(2) Der Austritt eines Mitglieds kann jederzeit erfolgen. Er ist schriftlich
gegenüber dem Kreisvorstand zu erklären.
(3) Die Streichung der Mitgliedschaft kann -wie in der Landessatzung geregelt -
durch den Kreisvorstand vorgenommen werden.
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur erfolgen, wenn es vorsätzlich gegen
die Satzung und die Grundsätze der Partei verstößt und dieser damit schweren
Schaden zufügt. Über den Ausschluss entscheidet das Landesschiedsgericht.
(5) Der Antrag auf Ausschluss kann vom Kreisvorstand, einem Ortsverband oder von
der Mitgliederversammlung gestellt werden.
§ 5 Ortsverbände
(1) Ortsverbände können gegründet werden. Sie entfalten ihre Tätigkeit
grundsätzlich in ihrem räumlichen Geltungsbereich. Sie müssen über mindestens
drei Mitglieder verfügen. Ihr Vorstand besteht unter Beachtung des Frauenstatuts
mindestens aus zwei Sprecher*innen. Die Ortsverbände bestimmen außerdem,
welche*r Sprecher*in den Ortsverband im Beirat vertritt. Weiteres Organ ist die
Ortsversammlung. Aktivitäten außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs sind mit
dem Kreisvorstand abzustimmen.
(2) Die finanzielle Ausstattung der Ortsverbände wird mit dem Kreisvorstand
abgestimmt. Das Vetorecht der*des Kreisschatzmeister*in bleibt davon unberührt.
Ortsverbände können nur Barkassen führen, wenn dem Ortsvorstand ein*e
Ortskassierer*in angehört. Der Rechnungsabschluss ist nach den Vorschriften der
Gesetze und der Finanzordnung des Landesverbands anzufertigen und innerhalb der
gesetzten Fristen dem Kreisverband vorzulegen.
(3) Sie können Anträge an die Mitgliederversammlung stellen.
§ 6 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des
Kreisverbands.
(2) Sie besteht aus den anwesenden Mitgliedern des Kreisverbands.
(3) Die Mitgliederversammlung gibt die politischen Leitlinien für die Arbeit von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Nürnberg vor.
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt unter anderem über:
- den Rechenschaftsbericht des Kreisvorstands
- den Bericht der Rechnungsprüfer*innen
- die Entlastung des Kreisvorstands
- die Wahl des Kreisvorstands sowie des*der Kreisschatzmeister*in
- die Wahl der Delegierten für die Bezirks-, Landes-und Bundesversammlungen
- die Wahl der Rechnungsprüfer*innen
- die Haushaltspläne des Kreisverbands
- die politischen Grundsatzentscheidungen und die Programme des
Kreisverbands
- politische Bündnisse und Koalitionen auf Ratsebene
- die Geschäftsordnung des Kreisverbands
(5) Antragsberechtigt ist jedes Mitglied einzeln. Anträge zu Satzungsänderungen
sind Mitgliedern 14 Tage vorher schriftlich per Post oder auf elektronischem
Wege mitzuteilen (Nachweis Poststempel oder Sendebericht). Abweichend von Absatz
(7) werden Satzungsänderungen mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.
Dabei müssen mindestens 10 Prozent der Mitglieder anwesend sein (Quorum).
(6) Die Abwahl von Mitgliedern des Kreisvorstands durch die
Mitgliederversammlung ist jederzeit möglich. Zwischen Antragstellung und
Abstimmung muss jedoch eine Fristvon 14 Tagen liegen.
(7) Die Beschlussfassung erfolgt gemäß Landessatzung. Näheres regelt die
Geschäftsordnung.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom
Kreisvorstand zu genehmigen ist und in einer geeigneten Form den Mitgliedern des
Kreisverbands zugänglich gemacht wird.
(9) Mitgliederversammlungen finden mindestens sechsmal jährlich statt und tagen
grundsätzlich öffentlich.
(10) Auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder des Kreisverbands muss innerhalb von 7
Tagen eine Mitgliederversammlung einberufen werden. Ausgeschlossen davon ist die
Abwahl von Mitgliedern des Kreisvorstands nach Absatz (6).
(11) Eine fristgerechte Ladung der Mitglieder muss 14 Tage vor der Versammlung
schriftlich per Post oder auf elektronischem Wege erfolgen. Zur Fristwahrung
genügt die rechtzeitige Aufgabe der Einladung bei der Post unter der letzten
bekannten Anschrift oder das Senden der elektronischen Nachricht unter der
letzten bekannten elektronischen Adresse (Nachweis Poststempel oder
Sendebericht).
§ 7 Der Kreisvorstand
(1) Der Kreisvorstand besteht aus insgesamt 8 Mitgliedern, davon 2
Kreisvorsitzende, 1 Schatzmeister*in und 5 Beisitzer*innen.
(2) Die Kreisvorsitzenden werden von der Mitgliederversammlung unter Beachtung
des Frauenstatuts gesondert gewählt. Der*die Kreisschatzmeister*in wird
ebenfalls gesondert von der Mitgliederversammlung gewählt. Die 5 Beisitzer*innen
werden von der Mitgliederversammlung so gewählt, dass das Frauenstatut auf den
gesamten Vorstand bezogen eingehalten wird.
(3) Die Kreisvorsitzenden und die*der Kreischatzmeister*in bilden den
Geschäftsführenden Vorstand.
(4) Die beiden Kreisvorsitzenden vertreten den Kreisverband gemäß § 26 BGB nach
außen.
(5) Die*der Kreischatzmeister*in trägt die Verantwortung für eine ordnungsgemäße
Kassenführung. Sie*er legt dem Kreisvorstand und der Mitgliederversammlung
jährlich einen Jahresabschluss und einen Haushaltsplanentwurf vor.
(6) Der Kreisvorstand bestreitet die politische Arbeit und ist verantwortlich
für die Durchführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, für die
Einberufung und Organisation der Mitgliederversammlung, für die ordnungsgemäße
Verwaltung und Verwendung des Parteivermögens, für die Aufnahme, Streichung und
Ausschluss von Mitgliedern und für die Einstellung und Kündigung von
Angestellten des Kreisverbands.
(7) Weitere Aufgaben verteilt der Kreisvorstand eigenverantwortlich auf seine
Mitglieder. Dabei kann er auch Aufgaben an eine*n Geschäftsführer*in delegieren.
(8) Die Amtszeit des Kreisvorstands beträgt zwei 2 Jahre. Die Wiederwahl ist
möglich.
(9) Bei der Nachwahl von Mitgliedern des Kreisvorstands erfolgt diese nur für
den Rest der laufenden Amtszeit.
§ 8 Der Beirat
(1) Der Beirat besteht aus je 1 Sprecher*in der Arbeitskreise und der
Ortsverbände, 1 von der GRÜNEN JUGEND Nürnberg maximal auf 2 Jahre gewähltes
Mitglied des Kreisverbands, 1 Mitglied der Stadtratsfraktion sowie den sonstigen
Amts-und Mandatsträger*innen aus dem Kreisverband.
(2) Der Beirat unterstützt den Kreisvorstand bei seiner politischen Arbeit und
wirkt bei der Umsetzung von Beschlüssen als beratendes und vernetzendes Gremium
mit. Er hat kein Stimmrecht.
(3) Er tagt mindestens 4 Mal jährlich zusammen mit dem Kreisvorstand.
§ 9 Arbeitskreise
(1) Arbeitskreise sind auf der Grundlage der Grundsätze und inhaltlichen
Beschlüsse der Partei regelmäßige Arbeitsgruppen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Sie
arbeiten autonom in ihren Fachbereichen.
(2) Die Bildung von Arbeitskreisen auf Kreisverbandsebene bedarf der Zustimmung
der Mitgliederversammlung. Die Bildung und Ziele eines Arbeitskreises sind den
Mitgliedern bekannt zu machen.
(3) Die Arbeitskreise wählen in 2-jährigem Turnus unter Beachtung des
Frauenstatuts mindestens zwei Sprecher*innen und bestimmen, welche*r Sprecher*in
den Arbeitskreis im Beirat vertritt.
(4) Die Öffentlichkeitsarbeit erfolgt in Abstimmung mit dem Kreisvorstand.
§ 10 GRÜNE JUGEND Nürnberg
(1) Die GRÜNE JUGEND Nürnberg ist der angegliederte Jugendverband von BÜNDNIS
90/DIE GRÜNEN, Kreisverband Nürnberg.
(2) Der Kreisverband erkennt die politische und organisatorische Selbständigkeit
der GRÜNEN JUGEND Nürnberg an und unterstützt ihre Arbeit.
§ 11 Finanzen
(1) Der Kreisvorstand legt der Mitgliederversammlung jeweils in der ersten
Jahreshälfte einen Jahresabschluss für das abgelaufene Jahr, sowie vor
Jahresende einen Haushaltsplan für das Folgejahr vor.
(2) Die Mitgliederversammlung beschließt über den Jahresabschluss, den
Haushaltsplan und eventuelle Nachtragshaushalte.
(3) Der Kreisvorstand ist an den Haushaltsplan gebunden.
§ 12 Auflösung
Die Auflösung des Kreisverbands erfolgt auf Antrag der Mitgliederversammlung
durch eine Urabstimmung.
§ 13 Weitere Bestimmungen
(1) Sofern diese Satzung über einen Sachverhalt schweigt, gilt entsprechend die
Satzung des Landesverbands.
(2) Das Frauenstatut des Landesverbands und das Vielfaltstatuts des
Bundesverbands ist Bestandteil dieser Satzung.
Begründung
WICHTIG!! DER ANTRAG WIRD AUF DER NÄCHSTEN PRÄSENZVERANSTALTUNG EINGEBRACHT
Vielfalt Leben! Als Partei, welche die eine gendergerechte Sprache unterstützt muss dieser Grundgedanke auch wiederhall in unserer Satzung finden. Da es nicht nur Männer und Frauen gibt, müssen auch alle anderen Formen der Geschlechter mitberücksichtigt werden. Wir wollen als Partei niemanden aufgrund des Geschlechtes ausschließen.
Um diesen Gedanken zu verdeutlichen und mehr als nur das Geschlecht zu berücksichtigen, wurde in der Präampel der Begriff "gerechte" und in §13 Weitere Bestimmungen "das Vielfaltstatuts des Bundesverbands" ergänzt.
Dieser SÄA handelt ausschließlich um die Berücksichtigung aller Menschen in der Satzung. Die gegenderte Darstellung für Amts-, oder Mandatsträger*innen bedeutet nicht das auf die quotierte Plätze FIT (Frauen-, Inter-,Trans-,) Personen sich bewerben dürfen, sondern weiterhin nur Frauen. Dies müsste in einem sepraten Antrag beschlossen werden.
Wir freuen uns auf eure Ideen und bitten um eure Unterstützung bei diesem Satzungsänderungsantrag.
Mit grünen Grüßen
Eurer Nürnberger Vorstand